Bei der PlusPunktRente können Sie beide Formen der staatlichen Förderung in Anspruch nehmen.
Wir bieten die PlusPunktRente sowohl mit Riester-Förderung als auch als Entgeltumwandlung an.
Bevor Sie einen Vertrag abschließen, sollten Sie also entscheiden, welche Form der staatlichen Förderung für Sie sinnvoll ist.
Deshalb können Sie sich vorab eine
kostenlose und unverbindliche Berechnung der
Förderquote
erstellen lassen.
Sie erhalten damit eine sehr gute Orientierungshilfe, um die für Sie optimale Lösung auswählen zu können.
Eine Vergleichsberechnung kann auch bei der Entscheidung helfen, ob aufgrund einer veränderten persönlichen Situation
(z. B. Heirat und Nachwuchs) ein Wechsel zu einer Vertragsart mit anderer Förderung vorteilhaft ist.
Es funktioniert ganz einfach, wir benötigen nur wenige Angaben von Ihnen.
Sollten Sie Unterstützung benötigen, klicken Sie mit der Maus auf das Symbol
Wählen Sie als Erstes Ihre gewünschte Förderung:
Bei der PlusPunktRente mit Riester-Förderung fördert der Staat durch die Zahlung von Grund- und Kinderzulage und evtl. durch eine Einkommenssteuerrückerstattung wegen Sonderausgabenabzug.
Bei der PlusPunktRente als Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge aus dem Bruttogehalt, wodurch Ihr zu versteuerndes und zu verbeitragendes Bruttogehalt verringert wird. Die staatliche Förderung besteht darin, dass Ihre Beiträge bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei sind.
Wenn Sie für die Riester-Förderung den vollen Mindesteigenbeitrag (Höhe abhängig vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres) einzahlen, erhalten Sie auch die volle staatliche Grund-und Kinderzulage. Wir errechnen für Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag.
Sie können auch einen von Ihnen frei gewählten Monatsbeitrag einzahlen. Wenn Sie dabei nicht den Mindesteigenbeitrag erreichen, erhalten Sie die Zulagen anteilig. Wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Beitrag zahlen wollen, der Ihnen immer die volle Zulage sichert, oder ob Sie einen frei gewählten Beitrag einzahlen wollen.
Geben Sie bitte hier den von Ihnen gewünschten Monatsbeitrag ein. Neben oder statt einer monatlichen Beitragszahlung sind auch Einmalzahlungen möglich. Dies kann bei Vertragsabschluss noch angepasst werden.
Zur Berechnung der staatlichen Zulage, die Sie erhalten können, benötigen wir Ihr rentenversicherungspflichtiges Bruttoentgelt des Vorjahres. Sie finden dieses z. B. auf Ihrer Dezember Lohn-/Gehaltsabrechnung oder der Meldung zur Sozialversicherung nach DEÜV.
Geben Sie bitte hier die Anzahl Ihrer kindergeldberechtigten Kinder ein. Eine Kinderzulage erhalten Sie grundsätzlich für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld ausgezahlt wird.
Zur Berechnung der steuerlichen Förderung, die Sie erhalten können, benötigen wir Ihr voraussichtliches steuerpflichtiges Bruttoentgelt des aktuellen Jahres. Sie finden dieses z. B. auf Ihrer Lohn-/Gehaltsabrechnung.
Sie haben die Möglichkeit, bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) – also im Jahr 2022 bis zu max. 3.384 € jährlich – sozialversichrungsfrei umzuwandeln. Der bereits vom Arbeitgeber bezahlte Zusatzbeitrag für die Pflichtversicherung muss angerechnet werden.
Sie haben die Möglichkeit, bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) – also im Jahr 2022 bis zu max. 6.768 € jährlich – steuerfrei umzuwandeln. Der bereits vom Arbeitgeber bezahlte Zusatzbeitrag für die Pflichtversicherung muss angerechnet werden.
Arbeitnehmer, die bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber des kommunalen öffentlichen Dienstes, der katholischen Kirche oder Caritas beschäftigt sind, können von diesem die Gewährung der VL verlangen und diese dann als Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei in einen Entgeltumwandlungsvertrag für die Altersversorgung fließen lassen
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss für eine Entgeltumwandlung zu Ihrem Jahresbeitrag erhalten. Details können Sie bei Ihrem Arbeitgeber erfragen.
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Zur Berechnung der steuerlichen Förderung, die Sie erhalten können, benötigen wir Ihr voraussichtliches zusatzversorgungspflichtiges Bruttoentgelt des aktuellen Jahres. Sie finden dieses z. B. auf Ihrer Lohn-/Gehaltsabrechnung als ZV-Brutto bzw. ZVK-Brutto.
Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss seit dem 1. Juli 2023 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen.
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