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Das Grundgehalt ist dann ruhegehaltfähig, wenn es nach einer Beförderung mindestens 2 Jahre bezogen wurde. Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind immer die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Maßgeblich ist die Dienstaltersstufe, die zum fiktiven Ruhestandszeitpunkt erreicht sein würde.
Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind immer die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Der Orts- und Familienzuschlag ist im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltes bei den ruhegehaltfähigen Bezügen nur bis zur Stufe V (möglich L und V – jeweils mit Ortsklasse I-VII, je nach Hauptwohnsitz) anzusetzen, da die kinder- und pflegebezogenen Beträge ab der Stufe 1ff. (wie auch das Kindergeld) voll neben dem Ruhegehalt gewährt werden. Die Beträge ab Stufe 1ff. werden im Ruhegehaltsrechner nicht dargestellt.
Hier erhalten Sie Hinweise zu den jeweiligen auszufüllenden Feldern.
Hier ist die Summe aller ruhegehaltfähigen Zulagen einzutragen, auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen ist abschließend im BayBeamtVG geregelt (Art. 12), ruhegehaltfähig sind insbesondere die Strukturzulage, Amtszulagen sowie Zulagen für besondere Berufsgruppen. Amtszulagen müssen im Gegensatz zu den anderen Zulagen mindestens 2 Jahre bezogen worden sein, um ruhegehaltfähig zu sein.
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Zum Besoldungsstand 01.12.2022 und unter Berücksichtigung des Orts- und Familienzuschlags hat jeder Beamte seit 01.04.2023 folgenden Anspruch auf die amtsunabhängige Mindestversorgung: (zuzüglich eines Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Es handelt sich um Bruttobeträge, die sich nach Familienstand, Hauptwohnsitz und weiteren kinderbezogenen Erhöhungstatbeständen richten. Bei der Dienstunfallversorgung sind diese Werte noch um ca. 7,9 % höher. Stufe L(edig) / Ortsklassen I-VI: 1.862,00 €
Stufe L(edig) / Ortsklasse VII: 1.961,64 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklassen I-IV: 1.913,21 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse V: 1.927,84 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse VI: 1.942,47 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse VII: 1.961,64 €
Stufe 1ff (Kinder) / Ortsklassen I-VII: 1.862,00 €
Satz 1, 2 BayBeamtVG in voller Höhe)
Es steht unabhängig vom Lebensalter und vom Ruhestandsgrund – auch z. B. bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit oder trotz langer Freistellungen (z.B. wegen Kindererziehung oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) – auf jeden Fall ein Versorgungsbezug in dieser Höhe zu, sofern nicht zusätzlich Ruhens- oder Kürzungstatbestände vorliegen (z. B. gleichzeitiger Bezug einer gesetzlichen Rente oder Ehescheidung mit Versorgungsausgleich).
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