Es funktioniert ganz einfach, wir benötigen nur wenige Angaben von Ihnen.
Das Grundgehalt ist dann ruhegehaltfähig, wenn es nach einer Beförderung mindestens 2 Jahre bezogen wurde. Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind immer die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Maßgeblich ist die Dienstaltersstufe, die zum fiktiven Ruhestandszeitpunkt erreicht sein würde.
Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind immer die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Der Orts- und Familienzuschlag ist im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltes bei den ruhegehaltfähigen Bezügen nur bis zur Stufe V (möglich L und V – jeweils mit Ortsklasse I-VII, je nach Hauptwohnsitz) anzusetzen, da die kinder- und pflegebezogenen Beträge ab der Stufe 1ff. (wie auch das Kindergeld) voll neben dem Ruhegehalt gewährt werden. Die Beträge ab Stufe 1ff. werden im Ruhegehaltsrechner nicht dargestellt.
Hier erhalten Sie Hinweise zu den jeweiligen auszufüllenden Feldern.
Hier ist die Summe aller ruhegehaltfähigen Zulagen einzutragen, auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung/Beurlaubung sind die vollen ungekürzten Werte anzusetzen. Die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen ist abschließend im BayBeamtVG geregelt (Art. 12), ruhegehaltfähig sind insbesondere die Strukturzulage, Amtszulagen sowie Zulagen für besondere Berufsgruppen. Amtszulagen müssen im Gegensatz zu den anderen Zulagen mindestens 2 Jahre bezogen worden sein, um ruhegehaltfähig zu sein.
h05.text
h06.text
h08.text
h09.text
h10.text
h11.text
h12.text
h13.text
Der Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung – abhängig vom Familienstand und dem Wohnort (Ortsklasse) – besteht in folgender Höhe: (zuzüglich eines Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2 Es handelt sich um Bruttobeträge, die sich nach Familienstand, Hauptwohnsitz und weiteren kinderbezogenen Erhöhungstatbeständen richten. Bei der Dienstunfallversorgung sind diese Werte noch um ca. 7,9 % höher. Stufe L(edig) / Ortsklassen I-VI: 2.104,73 €
Stufe L(edig) / Ortsklasse VII: 2.214,84 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklassen I-IV: 2.161,32 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse V: 2.177,48 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse VI: 2.193,66 €
Stufe V(erheiratet) / Ortsklasse VII: 2.214,84 €
Stufe 1ff (Kinder) / Ortsklassen I-VII: 2.104,73 €
Satz 1, 2 BayBeamtVG in voller Höhe)
Es steht unabhängig vom Lebensalter und vom Ruhestandsgrund – auch z. B. bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit oder trotz langer Freistellungen (z.B. wegen Kindererziehung oder aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) – auf jeden Fall ein Versorgungsbezug in dieser Höhe zu, sofern nicht zusätzlich Ruhens- oder Kürzungstatbestände vorliegen (z. B. gleichzeitiger Bezug einer gesetzlichen Rente oder Ehescheidung mit Versorgungsausgleich).
h15.text
h16.text
h17.text
h18.text
h19.text
h20.text
Um Ihre Erfahrungen mit unserer Webseite zu optimieren, verwenden wir Cookies. Dabei unterscheiden wir zwischen technisch notwendigen und nicht notwendigen Cookies.
Diese Einstellungen können jederzeit mit dem Link "Datenschutzeinstellungen" am Fuß dieser Seite aufgerufen und geändert werden.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website zwingend erforderlich.
Statistik-Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.